Grosser Pool an Baufachkräften

Vertragliches Verhältnis
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des mündlich vereinbarten Personalüberlassungsvertrages. Die zu besetzende Stelle ist deshalb klar und eindeutig zu umschreiben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit jedem mündlichen Vertragsabschluss automatisch in Kraft und entfalten ihre Wirkung während des Einsatzes des Temporärmitarbeiters bei der Einsatzfirma. Sobald ein Einsatz telefonisch vereinbart wurde, erhält die Einsatzfirma von OPTIRETA (Swiss) GmbH den Verleihvertrag gemäss Art. 22 AVG mit allen für den Einsatz relevanten Angaben. Dieser Verleihvertrag ist der OPTIRETA (Swiss) GmbH unterschrieben zu retournieren. Sollte es die Einsatzfirma unterlassen, ein Exemplar des Verleihvertrages gegenzuzeichnen, so gilt die auf dem Präsenzrapport angebrachte Unterschrift nicht nur als Bestätigung der Genauigkeit betreffend der eingetragenen Stunden des Temporär-mitarbeiters, sondern auch als Annahme des Angebotes des Verleihvertrages von OPTIRETA {Swiss) GmbH bezüglich des betroffenen Einsatzes des vorerwähnten Vertrages. Ist die Einsatzfirma damit nicht einverstanden, so hat sie OPTIRETA (Swiss) GmbH sofort davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall wird unser Temporärmitarbeiter zurückberufen und die mündliche Vereinbarung annulliert. Stillschweigen der Einsatzfirma gilt als Einverständnis. Unsere Temporärmitarbeiter sind durch einen Arbeitsvertrag an unser Unternehmen gebunden und stehen deshalb in keinem vertraglichen Verhältnis der Einsatzfirma gegenüber. Demzufolge hat unser Temporärmitarbeiter sämtliche Fragen, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, direkt an uns zu richten. Falls die Einsatzfirma durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Einsatzes den Ort, den Stundenplan oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist sie verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

 

Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (AVE GAV)
Sofern eine Einsatzfirma einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeits-vertrag untersteht, muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeits-zeitbestimmungen auch gegenüber dem Temporärmitarbeiter einhalten. Die GAV-Unterstellung der Einsatzfirma ist im schriftlich vereinbarten Verleihvertrag ersichtlich. Sollte die GAV-Unterstellung der Einsatzfirma nicht korrekt sein, muss dies der OPTIRETA (Swiss) GmbH umgehend mitgeteilt werden. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildung- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher. Untersteht eine Einsatzfirma einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt FAR regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Temporärmitarbeiter diese Regelung ebenfalls einhalten.

Haftung für Schäden
Das von der Verleihfirma zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei der Einsatzfirma tätig; die Verleihfirma haftet demnach gegenüber der Einsatzfirma auch in keiner Weise für das Ergebnis der von seinem verliehenen Personal erbrachten Leistung und auch nicht für irgendwelchen Schaden, der dabei entstehen könnte. Für Schäden, die ein Temporärmitarbeiter verursacht, lehnt OPTIRETA (Swiss) GmbH jegliche Haftung ab. Die Verleihfirma haftet nur für die korrekte Auswahl der verliehenen Temporärmitarbeiter. Im Schadenfall gelten für die Temporärmitarbeiter der OPTIRETA (Swiss) GmbH die gleichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen wie für die betriebseigenen Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes selbst.

Weisungsbefugnis / Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Einsatzfirma besitzt gegenüber dem Temporärmitarbeiter das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Temporärmitarbeiter arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen sowie unter Kontrolle und Verantwortung der Einsatzfirma. Die Einsatzfirma beachtet die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern, dass jeder einzelne Temporärmitarbeiter die für seine Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheits-Anordnungen kennt. Die Einsatzfirma stellt Maschinen sowie sämtliches Arbeitsmaterial zur Verfügung und überwacht deren korrekte Verwendung.

 

Geheimhaltungspflicht
Unsere Temporärmitarbeiter sind uns gegenüber verpflichtet, sich an die Anweisungen der Einsatzfirma zu halten und die Schweige- und Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Wahrnehmungen im Einsatzbetrieb gegenüber Dritten unbeschränkt zu wahren.

 

Vereinbarter Stundentarif
Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten wie AHV, ALV, IV, EO, BVG, FAK, SUVA, KTG, FAR, Vollzug- und Weiterbildung. Feriengeld, Feiertagsentschädigung und der 13. Monatslohn sind ebenfalls im Stundentarif enthalten. Die MWST ist im Stundentarif nicht enthalten.

 

Überstunden
Die Überstunden richten sich nach den in den allgemeinverbindlichen GAV geregelten Bestimmungen. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages gelten auch für Nacht- und Sonntagsarbeit. Wo kein AVE GAV zur Anwendung kommt, gelten die Bestimmungen gemäss OR. Die Überzeiten werden separat in Rechnung gestellt. Die MWST ist im Stundentarif nicht enthalten.

 

Arbeitsrapporte/ Entgelt für den Einsatz
Ende jeder Woche oder bei Beendigung des Einsatzes legt der Temporärmitarbeiter der Einsatzfirma seinen Wochenrapport zur Bestätigung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden und evtl. zustehenden Überstunden- und Spesenentschädigung vor. Mit der Unterschrift anerkennt die Einsatzfirma die Genauigkeit des Arbeitsrapportes sowie die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Aufgrund des von der Einsatzfirma unterzeichneten Arbeitsrapportes zahlt OPTIRETA (Swiss) GmbH die Saläre direkt dem Temporärpersonal aus. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.

 

Kündigungsfristen
Ist der Verleihvertrag auf eine zeitlich unbefristete Dauer abgeschlossen, so kann er während den ersten drei Monaten der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von zwei Arbeitstagen; in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von sieben Tagen auf Ende Woche schriftlich gekündigt werden; ab dem siebten Monat des Einsatzes mit einer Frist von einem Monat auf Ende Monat schriftlich gekündigt werden. Ist der Verleihvertrag auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, endet er am Ende des letzten Tages der Vertragsdauer.

 

Bewilligungsbehörde
Die OPTIRETA (Swiss) GmbH ist im Besitz der Bewilligung zum Personalverleih des Kantons Zürich und des SECO Bern. Bewilligungsbehörde ist das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich und das SECO, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 31, 3003 Bern. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Verleihfirma in Rüti.